SATZUNG
des Vereins White Unicorn
Verein zur Entwicklung eines autistenfreundlichen Umfeldes e.V.
Version 8.0 vom 30.04.2018
PRÄAMBEL
Die Mitglieder des White Unicorn e.V. sind sich im klaren darüber, dass die in der Entwicklung erkennbare Verschiedenheit und Andersartigkeit im Sein von Autisten geeignete Lebensbedingungen sowie Menschen mit autistischer Empathie im Umfeld von Autisten bedarf. Eine gesunde Vielfalt in der autistischen Art, sowie als Autist in der allgemeinen Gesellschaft für sich selbst sprechen zu können, wird von den Mitgliedern anerkannt. Der Verein vertritt die Rechte von Autisten und setzt sich für ihre Belange ein, in einem umfassenden inklusiven Verständnis.
Als selbst verwaltete Organisation und als Interessenverband von Autisten ist es unser Ziel, die eigene Position zum Ausdruck zu bringen und gesellschaftliche Lebensbedingungen für Autisten zu verbessern. Der Verein stellt eine echte Beteiligung von Autisten in seinen Entscheidungsprozessen sicher, so dass deren Ansprüchen und Wünschen Vorrang eingeräumt wird. Die autistischen Selbstvertreter entscheiden mit einer 2/3 Mehrheit in den Organen des Vereines. Die zentrale Leitlinie des Vereins ist es, dass alle Entscheidungen auf Grundlage menschenrechtsbasierter Werte und Normen gefällt und von den Autisten im Verein befürwortet werden. Dies gilt für alle ehrenamtlichen Aktivitäten und Projekte sowie für mögliche hauptamtliche Dienstleistungen für Autisten, die der Verein als gemeinnützige Organisation entwickelt. Die Rolle der Nicht-Autisten als Fördermitglieder dient der Bereitstellung von ehrenamtlicher sowie hauptamtlicher Mitwirkung zur Realisierung der ideellen Ziele und finanzieller Förderung zur Umsetzung dieser. Um für Autisten eine Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen, strebt der Verein an, menschenrechtsbasierte Barrierefreiheit im Sinne der Inklusion umzusetzen. Darüber hinaus wird mehr Flexibilität der Gesellschaft angestrebt, was einen Zugang zu inklusiven Maßnahmen, das Recht auf Gesundheit, Bildung und Beschäftigung und das Recht auf ungehindertes Leben in der Gemeinschaft beinhaltet. Als gesunder Teil der menschlichen Vielfalt sollen autistische Personen in der Gesellschaft willkommen geheißen und respektiert werden. Wir heißen eine kindeswohlgefährdende Unterbringung in öffentlichen Einrichtungen sowie schädliche Therapienverordnung und Medikamentengabe mit einer daraus resultierenden Verschlechterung des Zustandes nicht gut. Die Forschungstätigkeit des Vereins erfolgt unter strengen ethischen Richtlinien, in denen durch Kontrollen sichergestellt wird, dass Praxis und Wissenschaft kein seelisches, gesundheitliches oder Leid in der Entwicklung verursachen. Die wissenschaftliche Arbeit umfasst die Gewährung der Grundrechte, die Beseitigung von gesellschaftlichen Barrieren und die Aufklärung über Missverständnisse bezüglich Autisten. Es geht darum, gesellschaftliche Gleichberechtigung und Chancengleichheit für autistische Menschen zu erreichen, insbesondere den Zugang zu inklusiver Bildung und den ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Unabhängigkeit autistischer Personen muss gefördert und ihre Würde respektiert werden. Dies kann nur durch die Achtung, den Schutz und die Erfüllung ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten erreicht werden.
Die zertifizierten Fachberater der tiergestützten Interaktion stellen sicher, dass ihre Tiere artgerecht gehalten werden. Sie stellen sicher, dass ihre Tiere für die von ihnen abverlangte Tätigkeit geeignet und entsprechend ausgebildet sind. Sie tragen Sorge, dass die Psychohygiene, die Gesundheit und das Wohl der Tiere im Vordergrund stehen. Die natürlichen Bedürfnisse und Verhaltensweisen müssen beachtet werden und stehen im Vordergrund bei der Tierhaltung, Ausbildung und Arbeit. Aufgaben im pädagogischen und therapeutischen Setting sowie der Assistenzarbeit dürfen nicht über diese Bedürfnisse gestellt werden. Die Ausbildung der Tiere hat unter der Möglichkeit stattzufinden, sich zu einem einsatzfähigen Team zu entwickeln, das anderen Menschen Freude bereiten, vielleicht sogar zielgerichtet helfen kann. Wichtig ist hierbei das Empfinden der Tiere, welches durch körpersprachliche Signale deutlich wird. Das Tier kann als Spiegel unseres Verhaltens fungieren und eine Therapeuten-Klienten-Beziehung unterstützen, die durch Empathie, Authentizität, Wertschätzung und Offenheit gekennzeichnet ist.
Die Mitglieder des Vereins White Unicorn e.V. verfolgen das gemeinsame Interesse, zum Wohle des Menschen und im Sinne der Tiere zu arbeiten.
§ 1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen „White Unicorn – Verein zur Entwicklung eines autistenfreundlichen Umfeldes“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der White Unicorn e.V. hat den Zweck, Belange von Autisten zu vertreten und zu fördern, das Selbstbewusstsein sowie die Selbstbestimmtheit zu stärken, gute Sitten zu pflegen und ein autistenfreundliches Umfeld zu schaffen.
(2) Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
(3) Der White Unicorn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke , § 51 bis 68 der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind:
1) die Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Vereinszweck ist die Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Bereich des Lebens von Autisten, indem der Verein als Interessenverband selbst Veranstaltungen durchführt. Über die gesetzlich festgelegten Regelungen zur Begleitung von Autisten hinaus verfolgt der Verein das Ziel, gewährleistete berufliche Qualität im Sinne der Peer-Beratung zu sichern, im Umgang mit Autisten, von Mitarbeitern des Vereines selbst wie auch anderer Organisationen, ebenso wie im Umgang mit Autisten durch Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) Bildung von Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten durch Vereinsmitglieder, gebunden an eine oder mehrere Beratungsstelle(n) des Vereins, im Hinblick auf Erziehung, Volks- und Berufsbildung
b.) Beratung und Vernetzung von Autisten, Eltern, Angehörigen, Interessierten und Fachkräften durch Internetpräsenzen die vom Verein gepflegt werden
c.) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, sowie Veranstaltungen, zu denen vom Verein eingeladen wird und die von den Vereinsmitgliedern ausgeführt werden
d.) Weiterbildung und Supervision von Fachkräften durch Kurse oder persönliche Beratung, die vom Verein angeboten und von den Vereinsmitgliedern durchgeführt werden
2) die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leistungen und Hilfen insbesondere für autistische Kinder und Jugendliche nach dem SGB-VIII, §§ 27, 28, 29, 30, 31, 35 auf der Grundlage des § 35a. Entsprechend qualifizierte Mitglieder des Vereins erbringen diese Leistungen im Sinne der Tätigkeit als Interessenvertreter von Autisten.
3) Wissenschaft und Forschung. Vereinszweck ist auch die Förderung von Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich des Lebens von Autisten, indem der Verein als Plattform für gemeinsame Projekte und die konkrete Zusammenarbeit als Interessenverband mit entsprechenden Institutionen dienen soll. Über die gesetzlich festgelegten Regelungen zur Begleitung von Autisten hinaus verfolgt der Verein das Ziel, die durch universitäre Ausbildung zum Bachelor/Master/Doktor/Professor gewährleistete berufliche Qualität von Mitarbeitern im Umgang mit Autisten durch Autisten zu sichern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) Unterstützung und Durchführung von Modellversuchen und Projekten welche den Belangen von Autisten entsprechen. Die Unterstützung erfolgt durch Anstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und finanzieller und sachlicher Mittel sowie sonstiger notwendiger Maßnahmen.
b.) Wissenschaftliche Überprüfung praktisch relevanter Arbeitshypothesen der Interessenvertretung, in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Universitäten und Forschungsteams.
c.) Die wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, die aus der Forschung hervorgehen, werden zeitnah in wissenschaftlichen Werken veröffentlicht
d.) Alle wissenschaftlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich
4) die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) Beratung und Vernetzung von Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten, durch die Vereinsmitglieder an einer oder mehreren Beratungsstelle(n), sowie Internetpräsenzen, insbesondere für Kinder und Jugendliche
b.) Ausgeübte ehrenamtliche Sorge in besonderem Maße als Interessenverband für Autisten im Sinne des §66 Abgabenordnung, zum gesundheitlichen, sittlichen, erzieherischen und wirtschaftlichem Wohle. Ebenfalls Vorbeugung und Abhilfe von Gefährdung der Autisten im Bereich des Lernens, der Kommunikation sowie der seelischen und körperlichen Gesundheit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied bzw. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, ohne Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise. Die Zahl der Mitglieder bzw. Fördermitglieder ist unbegrenzt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Nicht voll Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Geschäftsadresse: White Unicorn e.V. Hultschiner Damm 148, 12623 Berlin Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, wenn die Mitgliedschaft bis zum 15. November des Jahres schriftlich gekündigt wird.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann ausgesprochen werden:
a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) bei groben Verstößen gegen das Vereinsinteresse,
c) wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, oder eventuellen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen ist.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden die Organe des Vereines.
a) Dem Betroffenen selbst ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
b) Ein Mitglied kann sich im Allgemeinen bei vereinsinternen Konfliktfällen selbst mit den übrigen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan interessengemäß auseinandersetzen. Eine Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten wird in solchen einfach gelagerten Fällen als grundsätzlich nicht zulässig angesehen. Die Entscheidung der Zuslassung von Gästen bei der Mitgliederversammlung obliegt dem Versammlungsleiter und kann nur wenn es sich um Berater/Sachverständige handelt, von der Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss aufgehoben werden.
c) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet vom Erhalt der Ausschlusserklärung an, das Einspruchsrecht durch eine schriftliche Stellungnahme zu.
d) Zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet, kann eine persönliche Stellungnahme erfolgen. Das betroffene Mitglied hat im Verfahren gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). Das Mitglied wird in schriftlicher wie persönlicher Form bei der Mitgliederversammlung einer Stellungnahme angehört und erhält Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. zu rechtfertigen.
e) Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen in beiden Instanzen durch geheime Abstimmung.
f) Eine Strafentscheidung durch ein Schiedsgericht im Sinne §§ 1025 ff. ZPO ist nicht vorgesehen.
g) Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Die staatlichen Gerichte können erst dann um die Überprüfung einer Vereinsstrafe ersucht werden, wenn das vereinsinterne Verfahren erfolglos durchlaufen wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn es z. B. die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gebietet oder die Durchführung des vereinsinternen Verfahrens eine bloße Formsache ist, weil der Ausgang bereits feststeht. Eine Klage vor den staatlichen Gerichten hat keine die Strafentscheidung aufschiebende Wirkung.
h) Hebt ein staatliches Gericht den Vereinsausschluss auf, gilt die Vereinsmitgliedschaft als nicht unterbrochen. Das betroffene Mitglied ist dann vom Verein schadlos zu stellen.
§ 5 FÖRDERMITGLIEDER
Wenn im Verein 1/3 der Mitglieder Nicht-Autisten sind, so werden alle weiteren Nicht-Autisten als Fördermitglieder aufgenommen.
a) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
b) Es muss eine 2/3 Mehrheit an autistischen Mitgliedern gewahrt bleiben. Das Datum der Aufnahme entscheidet über den Wechsel vom Fördermitglied zum Mitglied sowie anders herum.
c) Im Zweifelsfall entscheidet eine offizielle Diagnose, ob eine Person Autist ist oder nicht.
§ 6 FINANZIERUNG
(1) Die Angebote des Vereines werden überwiegend über Spendengelder, Mitgliedsbeiträge sowie öffentliche Gelder finanziert.
(2) Ein Bestreben der Effizienz von Wirtschaftlichkeit ist in den Angeboten ausgeschlossen, da es sich um gemeinnützige Tätigkeiten handelt.
(3) Die Finanzierung ist immer nachrangig der ideellen Bestrebungen im Sinne der Präambel zu behandeln.
§ 7 BEITRÄGE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Bei der Aufnahme in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Mitglieder haben außerdem einen jährlichen Vereinsbetrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.
(5) alle Mitglieder haben Zweck und Aufgaben nach § 2 und das Interesse des Vereins zu fördern.
(6) Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Tiere sind die Mitglieder verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
a) die Tieren ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
b) den Tieren ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze artgerechter Assistenzhunde- , Pferde-, sowie jeglicher Tierausbildung zu wahren, d.h. ein Tier nicht unmenschlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand § 6
- die Mitgliederversammlung § 7
§ 9 DER VORSTAND
(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, sowie dem 2. Schriftführer und dem Kassenwart, sowie dem Diversity Manager. Der Verein wird gemeinschaftlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
a) Es ist sicherzustellen, dass mindestens 2/3 der Vorstände Autisten sind - nach eigener so wie äußerer Wahrnehmung der Mitglieder des White Unicorn e.V.
b) Um den Vorstandsvorsitz zu führen, ist eine Diagnose verpflichtend
c) Im Zweifelsfall entscheidet eine offizielle Diagnose, ob eine Person Autist ist, oder nicht.
d) Auch ein Fördermitglied kann in den Vorstand gewählt werden
(3) Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden (Stellvertreter, Schriftführer und Kassenwarte), haben jederzeit das Recht, in die Kassenbücher Einblick zu nehmen. Sie haben die Pflicht, die Versammlungen und Sitzungen zu leiten und die Tagesordnungen für diese festzulegen.
(4) Die Schriftführer haben alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen, insbesondere die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen niederzuschreiben, das Mitgliederverzeichnis zu führen und die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zu betreiben.
(5) Der Diversity Manager ist damit beauftragt eine produktive Gesamtatmosphäre im Verein sowie in der Zusammenarbeit mit Verwaltung, Politik und anderen zu erreichen, hinsichtlich bestehender oder potentieller sozialer Diskriminierungen von Neurominderheiten zu sensibilisieren und menschenrechtsbasierte Chancengleichheit zu fördern. Dabei steht aber nicht die Minderheit selbst im Fokus, sondern die Gesamtheit der Neurodiversitäten im Gesellschaftskontext.
(6) Dem Vorstand nach §26 BGB obliegt unter persönlicher Verantwortung die Führung der gesamten Kassengeschäfte und der steuerlichen Angelegenheiten.
Der Kassier übernimmt die Aufgabe gemäß § 63 Abs 3. Abgabenordnung. Er hat eine ordnungsgemäße Buchführung gewährleisten. Es ist durch ihn oder einen extern beauftragten Experten, der entsprechend qualifiziert ist, ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben zu erbringen, um darzulegen dass die Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinne vorliegen. §§ 140 ff Abgabenordnung gibt vor in welcher Form Aufzeichnungen und Bücher zu führen sind.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Neuwahl hat spätestens bei der übernächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat eine Stichwahl unter den beiden Spitzenkandidaten zu erfolgen. Bei Rücktritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder zwischen zwei Mitgliederversammlungen muss keine Nachwahl erfolgen. In der Zeit vom Rücktritt bis zur nächsten Mitgliederversammlung üben die verbliebenen Vorstände gleichzeitig mehrere Ämter aus.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt außerdem aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die verpflichtet sind, die Kassenführung zu prüfen und alljährlich auf der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
(9) Das Amt des Vereinsvorstandes wird entweder ehrenamtlich oder hauptamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann bei der ehenamtlichen Ausführung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung in Höhe des maximalen Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 26a EStG gezahlt wird.
(10) Nach § 181 BGB gilt, dass ein "Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann." Keiner der Vorstände welche den Verein als juristische Person vertreten kann Verträge zwischen der juristischen Person und sich selbst abschließen. Ein Beschluss der Befreiung von dieser Beschränkung ist ausgeschlossen. Der Verein kann den Vorstand nicht von diesem Selbstkontrahierungsverbot befreien, auch nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung weder im allgemeinen noch auf ein bestimmtes Geschäft beschränkt. Ein Rechtsgeschäft im Namen des Vereines kann ausschließlich mit zwei anderen Vorstandsmitgliedern die vertretungsberechtigt sind unter Wahrung des 4-Augen-Prinzipes erfolgen.
§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, zumindest einmal jährlich als Mitgliederversammlung nach Ablauf des Kalenderjahres vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Mit der Einladung, welche den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn zugänglich sein muss, ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt über E-Mail oder Bekanntgabe auf der Website. Die Beteiligung an einer Mitgliederversammlung kann auch über die Form einer Konferenzschaltung per Internet erfolgen. Alle Mitglieder haben ihre Teilnahme und die Richtigkeit der Beschlüsse innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Niederschrift schriftlich per Unterschrift zu bestätigen.
(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung das beschließt. Der Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:
a) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins und die Kassenverhältnisse,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer
(3) Die Mitgliederversammlung ist ab 3 anwesenden Stimmen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Vertretung von Mitgliedern ist aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Stimmen erforderlich.
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Der Verein als juristische Person in Form eines Interessenverbandes wird mehrheitlich von Autisten vertreten.
§ 11 VERSAMMLUNGSORDNUNG
1) Die Mitgliederversammlung per Videokonferenz in einem Internet-Konferenzraum ist zulässig. Eine schriftliche Beschlussfassung nach §32 BGB ist vor gesehen, ebenso wie eine Beschlussfassung durch Nutzung neuer Medien. Hiermit wird Barrierefreiheit in den Vereinsstrukturen umgesetzt. Der Zugang erfolgt:
a) in einem nicht-öffentlichen Chat der durch „Skype“ bereit gestellt wird. Durch die Möglichkeit die Mitglieder einzuladen, hinzu zu fügen und somit genau zu prüfen wer daran teil nimmt ist die Teilnahme nur durch geladene Gäste und Mitglieder gewahrt
b) durch ein Passwort das an geladene Gäste und die Mitglieder vor der Versammlung versandt wird, ist ein sicher Zugang gewährleistet. Die erforderlichen Login-Daten werden durch eine E-Mail zur Verfügung gestellt.
c) Die Zugangsdaten der Mitgliederversammlungen dürfen keines Falls an Dritte weiter gegeben oder zur Verfügung gestellt werden.
2) Die Online-Versammlung gewährleistet einen Versammlungsleiter. Redebeiträge sind dabei mündlich und in Textform gestattet. Der Versammlungsleiter hat sicher zu stellen, dass sich alle Mitglieder gleichermaßen beteiligen können.
a) Es hat gewahrt zu werden, dass nur eine Person spricht.
b) Weitere mündliche Beiträge haben durch Meldung zu erfolgen
c) oder im Chat nieder geschrieben zu werden.
d) Alle Beiträge ob in textform oder mündlich erfolgt haben Beachtung zu finden und haben allen beteiligten Mitgliedern zugänglich zu sein.
3) Abstimmungen per Computer sind zulässig. Das technische Authentifizierungsverfahren ist nachvollziehbar und Unverfälschlichkeit ist sicher gestellt.
a) eine Legitimierung über eine Videokonferenz sowie einer Ausweiskopie in den Vereinsunterlagen zur Überprüfung ist verpflichtend. Bei einem Reisepass muss eine Meldebescheinigung hinzu gefügt werden.
b) es hat eine Eintragung der aktuellen Vorstände ins Vereinsregeister zu erfolgen, so dass hierdurch zusätzlich eine Echtheit der Ausweise und Unterschriften gewährleistet ist. Die notarielle Beglaubigung sowie Eintragung ins Register sind deklaratorisch.
c) Der Schriftführer hat die Zugangskontrollen zu führen und die Teilnehmeridentifizierung zu gewährleisten, sowie eine Beteiligung von Nichtberechtigten an Abstimmungen auszuschließen.
4) Beschlussfassung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet, vorausgesetzt die Mitgliederversammlung nach Versammlungsordnung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse kommen durch mehrheitliche Abstimmung zustande. Für die Leistung von Unterschriften in Form von Verträgen, Dokumenten und notarielle Beglaubigung ist das Umlaufverfahren zulässig.
§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der vier Fünftel der Stimmen anwesend sind. Wird die notwendige Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist.
(2) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzungsversion 8.0 beschlossen am 30.04.2018