Als Teil gesunder menschlicher Vielfalt sollen autistische Personen in der Gesellschaft willkommen geheißen und respektiert werden. Eine solche Kultur der Vielfalt braucht viel Zeit um sich zu entwickeln. Allein die Menschen selbst können dies bewirken. Damit es den autistischen Kindern wohl ergeht, sie sich zu individuellen Persönlichkeiten entwickeln können, haben wir in den folgenden Seite Diversitäts-Kultur und Gefahren in unserem aktuellen Gesellschaftsdesign näher beschrieben.

Immer wieder geschieht es, dass zumeist durch Unwissen, heranwachsenden Autisten Leid zugefügt wird. Zudem heißen wir grundsätzlich nicht gut, wenn eine kindeswohlgefährdende Unterbringung stattfindet, in öffentlichen Einrichtungen ebenso wie im Privaten Umfeld. Diese ist aufgrund von Barrierelast und anderen Gefahren für das Kindeswohl allerdings zum Teil gegeben. Eine Verschlechterung des Zustandes zeigte sich kurz und langfristig gehäuft insbesondere bei folgendem Umgang mit autistischen Kindern.

  • MMS: gefährliche Methoden wie die Anwendung Natriumchlorit um das Kind "zu heilen"

  • ABA: klassische, instrumentelle und operante Konditionierung in der Angewandten Verhaltensanalyse um ein "normales" Kind zu erhalten

  • KIT: die Festhaltetherapie, welche die Barrieren "desensibilisieren" soll, was grundsätzlich zum Scheitern verurteilt ist

  • Unterbringungen in Kinder-Heimen: weil die Eltern ihre Kinder als Autisten ihrer Seins-Art wegen ablehnen

  • sowie andere schädliche Therapienverordnung gegen die autistische Art zu sein

  • Medikamentengabe mit einer Verschlechterung des Zustandes mangels Barrierenbeseitigung

  • Missachtung der Grundzüge der Kollision autistischer Eigenschaften in nichtautistisch geprägter Umgebung

Auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft

Es geht darum, gesellschaftliche Gleichberechtigung und Chancengleichheit für autistische Menschen zu erreichen, insbesondere den Zugang zu inklusiver Bildung und den ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.[1][2] Die Unabhängigkeit autistischer Menschen muss unter Wahrung der Enfaltung der Persönlichkeit und Achtung vor den sich entwickelnden individuellen Fähigkeiten von behinderten Kindern gefördert und ihre Würde respektiert werden.[3][4] Dieser Umstand strahlt bis auf das Diskriminierungsverbot ein.[5][6] Dies kann nur durch die Achtung, den Schutz und die Erfüllung ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten erreicht werden.[7][8]

Es ist das Recht von autistischen Kindern, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.[9][10][11] Dies schließt aber nicht das Recht auf eine auch geeignete und der (drohenden) Behinderung entsprechende Betreuung aus. Das Familienleben muss gefördert[12][13] und Unterstützung muss zur Verfügung gestellt werden um zu vermeiden, dass das Kind abgesondert wird.[14] Es hat sich die BRD sogar dazu verpflichtet sicherzustellen, dass behinderte Kinder gleichberechtigt mit anderen Kindern, einschließlich dem schulischen Bereich, an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können.[15]

Es wird anerkannt, dass auch behinderte Kinder alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen können.[16] Das Wohl des Kindes darf auf keinen Fall gefährdet werden, auch nicht in einer Kita oder dem sonstigen Sozialraum, auch nicht durch die Zumutung von Barrieren wie sensorischem Lärm. Für die Bundesrepublik Deutschland wird die Verpflichtung keine grausame, unmenschliche oder erniedriegende Behandlung oder Strafe anzuwenden[17] umgesetzt durch die begründete Verfassungspflicht aller staatlichen Gewalt, die Menschenwürde zu schützen.[18]

Wenn es heikel wird

Sehr viele Probleme lassen sich aber im Vorfeld bereits lösen. Hier stehen wir gern beratend zur Seite. Bei Problemen können sich Familien auch an die örtliche Polizei und an Schiedsgerichte wenden, die zuverlässig Vorfälle klären können und geeignete Schutzmaßnahmen für die Kinder können schriftlich und verbindlich auch außergerichtlich getroffen werden.

Dennoch ist zu betonen, dass das Wohl des autistischen Kindes ebenso wie bei jedem anderen Kindes unbedingt zu wahren ist. Es kann und darf kein Unterschied gemacht werden, ob es sich um ein Autistisches Kind handelt oder nicht. Es würden auch bei Autisten ohne Vorsatz bei fahrlässiger Körperverletzung[19] oder bei vorsätzlicher Handlung Körperverletzung[20] bzw Misshandlung Schutzbefohlener[21] greifen.

Körperliche Misshandlung, das bedeutet jede üble unangemessene Behandlung die angewandt wird, ist weder aus Unwissenheit, noch mit Absicht erlaubt. Jede Handlung gegen das autistische Kind die entweder das psychische Wohlbefinden oder die körperliche oder Seelische Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt führt zur Anwendung der Rechte der BRD. Auch für autistische Kinder.

Zusammenarbeit mit "Insoweit erfahrenen Fachkräften" (Kinderschutz)

Wir klären deshalb über die Risiken auf, die jene eingehen, welche oben genannte Methoden am eigenen Nachwuchs oder an sich selbst ausprobieren. Nicht selten geht dies mit einer Gefährdung des Kindeswohles einher und ist deshalb möglichst zu vermeiden, oder wenn das Kind bereits "in den Brunnen gefallen ist" zu beenden. In Kinderschutzthematiken sind wir als Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit der Möglichkeit ausgestattet "Insoweit erfahrene Fachkräfte" hinzu zu ziehen, so dass umgehend allen Beteiligten geholfen werden kann. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Hotlines der Stellen, die sich auf Notfälle spezialisiert haben. Wir können derzeit hier lediglich unterstützend begleiten.

Wir bitten um Verständniss, dass wir in solchen Fällen derzeit nicht mehr wie eine Beratung und begleitende Unterstützung des Peer-Supportes anbieten können. Unser Träger ist im Moment (noch) nicht auf Kinderschutz spezialisiert und wir arbeiten in solchen Fällen als korporatives Mitglied unter unserem Spitzenverband AWO ausschließlich begleitend mit einer Insoweit erfahrenen Fachkraft der AWO (derzeit ausschließlich in Berlin) zusammen.

Literaturverzeichnis

1. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Art. 24 Abs. 1 S. 2

2. Latham & Watkins 2009, S.3, Völkerreichtle Fragen des inklusven Unterrichts in Deutschland im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens der UN-BRK

3. UN-BRK Artikel 3: Achtung der Menschenwürde, Selbstbestimmtheit und Wahrung der Identität

4. Grundgesetz Artikel 2 Abs. 1

5. Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Satz 2

6. Poscher, Ralf; Rux, Johannes; Langer, Thomas (2008). Gutachten zum völkerrechtlichen Recht auf Bildung und seiner innerstaatlichen Umsetzung

7. UN-BRK Artikel 22 Abs 1: Privatsphäre und Kommunikation

8. UN-BRK Artikel 22 Abs 3: Vertraulichkeit von Informationen

9. UN-BRK Artikel 18 Abs 2: Geburtsregister und Namensrecht

10. Artikels 24 Abs. 2 und 3 des UN-Zivilpakts

11. Artikels 7 der UN-Kinderrechtskonvention

12. Grundgesetz Artikel 6 Abs. 1 Ehe und Familie

13. Grundgesetz Artikel 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung

14. UN-BRK Artikel 23 Abs. 3 Schutz von Ehe und Familie

15. UN-BRK Artikel 30 Abs. 5 Teilnahme am kulturellen Leben

16. UN-BRK Artikel 7 Kinder mit Behinderungen

17. CAT (UN-Antifolterkonvention) Art. 16 Abs. 1 Satz 1 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen in anderer Form als Folter

18. Grundgesetz Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Menschenwürde

19. § 229 Strafgesetzbuch (StGB) fahrlässige Körperverletzung

20. § 223 StGB Körperverletzung

21. § 225 StGB Misshandlung Schutzbefohlener