Hintergrund

Das Modellprojekt basierte ursprünglich auf diesen drei Grundlagen. Sie zusammen ergaben die erste Version des Konzeptes zur Beschulung von Autisten mittels Konferenzschaltung und Moodle. Heute ist das nicht mehr in dieser Rein-Form des ersten Konzeptes erhalten geblieben in der praktischen Umsetzung. Es sind jedoch diese Elemente noch immer als Grundlage vorhanden in der Anwendung der Modelle, jedoch sind sie mittlerweile erweiter worden, da es sich um einen Entwicklungsprozess zur Gestaltung eines autistenfreundlichen Umfeldes handelt.

1. Globale Schule

Link: Interaktiver Fernunterricht mittels Konferenz

Durch Nutzung von Technik (Whiteboard, Konferenzschaltung, Moodle) wird es ermöglicht ohne durch Barrieren behindert zu werden am Unterricht teilzunehmen, selbst wenn das Gebäude z.B. aufgrund von Vibrationen eines Bahngleises direkt daneben, Platzmangel, ungünstige Architektur und vielem mehr nicht barrierefrei bzw regulierbar vor Ort genutzt werden kann.

2. Potentialentfaltungsprinzip

Link: Interview mit Prof. Hüther

Das Team des Vereines hat als Handlungsprinzip intern zur optimalen Gestaltung des Miteinander das Potentialentfaltungsprinzip gewählt. Dies ermöglicht vor allem, wenn auch nicht nur den Autisten der Gemeinschaft Beständigkeit in der Kommunikation, Ausgeglichenheit und eine kreative Entfaltung des Potentiales. Durch diese Art der Begegnung in der Gemeinschaft ist eine gesunde Basis auch für Autisten gegeben, auch von Leib und Seele.

3. Interessenverband

Link: Onlinebeschulung Modell der ESH

Als dritter und wesentlichster Pfeiler trägt die Erfahrung der Interessenverbände mit dazu bei diese Projekte ins Leben zu rufen. Altautisten setzen sich für heranwachsende Autisten ein.

Das Recht auf Bildung ist wesentlich und eine gesunde Entwicklung der Kinder unabdingbar für das spätere Leben.

UN-Behindertenrechtskonvention (2009 von Deutschland ratifiziert)

Artikel 1 - Satz 1

"Zweck dieses Übereinkom­mens ist es, den vollen und gle­ich­berechtigten Genuss aller Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten durch alle Men­schen mit Behin­derun­gen zu fördern, zu schützen und zu gewährleis­ten und die Achtung der ihnen innewohnen­den Würde zu fördern."

  • ein Besuch von Regeleinrichtungen wie Kita und Schule muss möglich sein, auch für Autisten

  • die Würde der Autisten muss gewahrt werden durch Beseitigung der Barrieren, da sie nicht überwunden werden können und Bildung dadurch verwehrt wird

  • die kognitive Leistung darf nicht durch fehlende Inklusion gefärdet werden, was bei dauerhafte Barrierebelastung der Fall ist

  • das Autistische Kind darf keinesfalls durch den Besuch einer Einrichtung behindert werden, was durch würdelose Behandlung geschieht

  • der Ruhezustand muss auch in Einrichtungen ermöglicht werden, wodurch kognitive Leistung überhaupt erst vollumfänglich ermöglicht wird

Fazit: Wir sehen in der Umsetzung unseres Schulversuches, sowie des Kitamodells die Möglichkeit Autisten das Lernen und eine entsprechende Förderung zu ermöglichen, selbst wenn sie nur schreiben und die volle Breite der Barrieren im derzeitigen Gesellschaftsdesign erleben.

Artikel 1 - Behinderung

"Zu den Men­schen mit Behin­derun­gen zählen Men­schen, die langfristige kör­per­liche, seel­is­che, geistige oder Sin­nes­beein­träch­ti­gun­gen haben, welche sie in Wech­sel­wirkung mit ver­schiede­nen Bar­ri­eren an der vollen, wirk­samen und gle­ich­berechtigten Teil­habe an der Gesellschaft hin­dern können."

  • Behinderung wird durch Barrieren bedingt

  • keine personenbezogene Eigenschaft

  • werden die Barrieren gelöst, gibt es keine Behinderungen mehr

Fazit: Werden die Barrieren aufgehoben, wird die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Leben für Autisten möglich.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

"Artikel 2 — Begriffs­bes­tim­mungen Im Sinne dieses Übereinkommens

(1) schließt “Kom­mu­nika­tion” Sprachen, Textdarstel­lung, Brailleschrift, tak­tile Kom­mu­nika­tion, Groß­druck, leicht zugängliches Mul­ti­me­dia sowie schriftliche, audi­tive, in ein­fache Sprache über­set­zte, durch Vor­leser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alter­na­tive For­men, Mit­tel und For­mate der Kom­mu­nika­tion, ein­schließlich leicht zugänglicher Infor­ma­tions– und Kom­mu­nika­tion­stech­nolo­gie, ein;

(2) schließt “Sprache” gesproch­ene Sprachen sowie Gebär­den­sprachen und andere nicht gesproch­ene Sprachen ein;

(3) bedeutet “Diskri­m­inierung auf­grund von Behin­derung” jede Unter­schei­dung, Auss­chließung oder Beschränkung auf­grund von Behin­derung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gle­ich­berech­ti­gung mit anderen gegrün­dete Anerken­nen, Genießen oder Ausüben aller Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten im poli­tis­chen, wirtschaftlichen, sozialen, kul­turellen, bürg­er­lichen oder jedem anderen Bere­ich beein­trächtigt oder vere­it­elt wird.

(4) umfasst alle For­men der Diskri­m­inierung, ein­schließlich der Ver­sa­gung angemessener Vorkehrungen;

(5) bedeutet “angemessene Vorkehrun­gen” notwendige und geeignete Änderun­gen und Anpas­sun­gen, die keine unver­hält­nis­mäßige oder unbil­lige Belas­tung darstellen und die, wenn sie in einem bes­timmten Fall erforder­lich sind, vorgenom­men wer­den, um zu gewährleis­ten, dass Men­schen mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen alle Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten genießen oder ausüben können;

(6) bedeutet “uni­verselles Design” ein Design von Pro­duk­ten, Umfeldern, Pro­gram­men und Dien­stleis­tun­gen in der Weise, dass sie von allen Men­schen möglichst weit­ge­hend ohne eine Anpas­sung oder ein spezielles Design genutzt wer­den kön­nen. “Uni­verselles Design” schließt Hil­f­s­mit­tel für bes­timmte Grup­pen von Men­schen mit Behin­derun­gen, soweit sie benötigt wer­den, nicht aus."

  • Informations- und Kommunikationstechnologie muss angemessen der Barrieren sein, welche behindern

  • auch nicht gesprochene Sprache wie z.B. Schrift und andere müssen in der Kommunikation akzeptiert werden

  • der Schulbesuch muss gewährt werden, auch wenn die Kommunikationswege sich von Menschen die nicht unter Behinderungen leben unterscheiden

  • es müssen notwendige und geeignete Wege bereitgestellt werden, da die Barrieren eine unverhältnismäßige Belastung darstellen

  • Hilfsmittel müssen bereitgestellt werden

  • Förderung und Lernen muss ermöglicht werden, um gesellschaftliche Anerkennung über z.B. die Möglichkeit eines Schulabschlusses zu gewährleisten

Fazit: Die Nutzung eines Telepräsenzsystems, Chat und moodle ermöglicht eine bedarfsgerechte Ergänzung der Kommunikations- und Lernmethoden welche von Autisten genutzt werden. Hilfsmittel wie z.B. Telepräsenz, Fernschulmaterial, Assistenzhunde, uvm. sind im Universellen Design vorgesehen.

Artikel 24 - Bil­dung

(1) Die Ver­tragsstaaten anerken­nen das Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf Bil­dung. Um dieses Recht ohne Diskri­m­inierung und auf der Grund­lage der Chan­cen­gle­ich­heit zu ver­wirk­lichen, gewährleis­ten die Ver­tragsstaaten ein inte­gra­tives Bil­dungssys­tem auf allen Ebe­nen und lebenslanges Ler­nen mit dem Ziel, die men­schlichen Möglichkeiten sowie das Bewusst­sein der Würde und das Selb­st­wert­ge­fühl des Men­schen voll zur Ent­fal­tung zu brin­gen und die Achtung vor den Men­schen­rechten, den Grund­frei­heiten und der men­schlichen Vielfalt zu stärken;

Men­schen mit Behin­derun­gen ihre Per­sön­lichkeit, ihre Begabun­gen und ihre Kreativ­ität sowie ihre geisti­gen und kör­per­lichen Fähigkeiten voll zur Ent­fal­tung brin­gen zu lassen;

Men­schen mit Behin­derun­gen zur wirk­lichen Teil­habe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Ver­wirk­lichung dieses Rechts stellen die Ver­tragsstaaten sicher, dass Men­schen mit Behin­derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom all­ge­meinen Bil­dungssys­tem aus­geschlossen wer­den und dass Kinder mit Behin­derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom unent­geltlichen und oblig­a­torischen Grund­schu­lun­ter­richt oder vom Besuch weit­er­führen­der Schulen aus­geschlossen werden;

Men­schen mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen in der Gemein­schaft, in der sie leben, Zugang zu einem inte­gra­tiven, hochw­er­ti­gen und unent­geltlichen Unter­richt an Grund­schulen und weit­er­führen­den Schulen haben;

angemessene Vorkehrun­gen für die Bedürfnisse des Einzel­nen getrof­fen werden;

Men­schen mit Behin­derun­gen inner­halb des all­ge­meinen Bil­dungssys­tems die notwendige Unter­stützung geleis­tet wird, um ihre erfol­gre­iche Bil­dung zu erleichtern;

in Übere­in­stim­mung mit dem Ziel der voll­ständi­gen Inte­gra­tion wirk­same indi­vidu­ell angepasste Unter­stützungs­maß­nah­men in einem Umfeld, das die best­mögliche schulis­che und soziale Entwick­lung ges­tat­tet, ange­boten werden.

(3) Die Ver­tragsstaaten ermöglichen Men­schen mit Behin­derun­gen, leben­sprak­tis­che Fer­tigkeiten und soziale Kom­pe­ten­zen zu erwer­ben, um ihre volle und gle­ich­berechtigte Teil­habe an der Bil­dung und als Mit­glieder der Gemein­schaft zu erle­ichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Ver­tragsstaaten geeignete Maß­nah­men; unter anderem

erle­ichtern sie das Erler­nen von Brailleschrift, alte rna­tiver Schrift, ergänzen­den und alter­na­tiven For­men, Mit­teln und For­maten der Kom­mu­nika­tion, den Erwerb von Ori­en­tierungs– und Mobil­itäts­fer­tigkeiten sowie die Unter­stützung durch andere Men­schen mit Behin­derun­gen und das Mentoring;

erle­ichtern sie das Erler­nen der Gebär­den­sprache und die Förderung der sprach­lichen Iden­tität der Gehörlosen;

stellen sie sicher, dass blinden, gehör­losen oder taub­blinden Men­schen, ins­beson­dere Kindern, Bil­dung in den Sprachen und Kom­mu­nika­tions­for­men und mit den Kom­mu­nika­tion­s­mit­teln, die für den Einzel­nen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld ver­mit­telt wird, das die best­mögliche schulis­che und soziale Entwick­lung gestattet.

(4) Um zur Ver­wirk­lichung dieses Rechts beizu­tra­gen, tre­f­fen die Ver­tragsstaaten geeignete Maß­nah­men zur Ein­stel­lung von Lehrkräften, ein­schließlich solcher mit Behin­derun­gen, die in Gebär­den­sprache oder Brailleschrift aus­ge­bildet sind, und zur Schu­lung von Fachkräften sowie Mitar­beit­ern und Mitar­bei­t­erin­nen auf allen Ebe­nen des Bil­dungswe­sens. Diese Schu­lung schließt die Schär­fung des Bewusst­seins für Behin­derun­gen und die Ver­wen­dung geeigneter ergänzen­der und alter­na­tiver For­men, Mit­tel und For­mate der Kom­mu­nika­tion sowie päd­a­gogis­che Ver­fahren und Mate­ri­alien zur Unter­stützung von Men­schen mit Behin­derun­gen ein.

(5) Die Ver­tragsstaaten stellen sicher, dass Men­schen mit Behin­derun­gen ohne Diskri­m­inierung und gle­ich­berechtigt mit anderen Zugang zu all­ge­meiner Hochschul­bil­dung, Beruf­saus­bil­dung, Erwach­se­nen­bil­dung und lebenslangem Ler­nen haben. Zu diesem Zweck stellen die Ver­tragsstaaten sicher, dass für Men­schen mit Behin­derun­gen angemessene Vorkehrun­gen getrof­fen werden.

Fazit: Die autistischen Kinder haben ein Anrecht auf Barrierefreiheit, so dass sie unter Resilienz in den Bereichen Kommunikation, Lernen und Leben am Kitaalltag sowie schulischen Geschehen teilhaben können und die Chance auf Bildung und Teilhabe bestehen bleibt. Aufgrund dessen werden Modellversuche befürwortet das Kitamodell, sowie die Online-Beschulung an Regelklassen mit wissenschafltichen Methoden in ihrer These zu prüfen und notwendiges Wissen zur Gestaltung des Universellen Designs zu generieren.