Das Modellprojekt basierte ursprünglich auf diesen drei Grundlagen. Sie zusammen ergaben die erste Version des Konzeptes zur Beschulung von Autisten mittels Konferenzschaltung und Moodle. Heute ist das nicht mehr in dieser Rein-Form des ersten Konzeptes erhalten geblieben in der praktischen Umsetzung. Es sind jedoch diese Elemente noch immer als Grundlage vorhanden in der Anwendung der Modelle, jedoch sind sie mittlerweile erweiter worden, da es sich um einen Entwicklungsprozess zur Gestaltung eines autistenfreundlichen Umfeldes handelt.
1. Globale Schule
Link: Interaktiver Fernunterricht mittels Konferenz
Durch Nutzung von Technik (Whiteboard, Konferenzschaltung, Moodle) wird es ermöglicht ohne durch Barrieren behindert zu werden am Unterricht teilzunehmen, selbst wenn das Gebäude z.B. aufgrund von Vibrationen eines Bahngleises direkt daneben, Platzmangel, ungünstige Architektur und vielem mehr nicht barrierefrei bzw regulierbar vor Ort genutzt werden kann.
2. Potentialentfaltungsprinzip
Link: Interview mit Prof. Hüther
Das Team des Vereines hat als Handlungsprinzip intern zur optimalen Gestaltung des Miteinander das Potentialentfaltungsprinzip gewählt. Dies ermöglicht vor allem, wenn auch nicht nur den Autisten der Gemeinschaft Beständigkeit in der Kommunikation, Ausgeglichenheit und eine kreative Entfaltung des Potentiales. Durch diese Art der Begegnung in der Gemeinschaft ist eine gesunde Basis auch für Autisten gegeben, auch von Leib und Seele.
3. Interessenverband
Link: Onlinebeschulung Modell der ESH
Als dritter und wesentlichster Pfeiler trägt die Erfahrung der Interessenverbände mit dazu bei diese Projekte ins Leben zu rufen. Altautisten setzen sich für heranwachsende Autisten ein.
Das Recht auf Bildung ist wesentlich und eine gesunde Entwicklung der Kinder unabdingbar für das spätere Leben.
UN-Behindertenrechtskonvention (2009 von Deutschland ratifiziert)
Artikel 1 - Satz 1
"Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern."
ein Besuch von Regeleinrichtungen wie Kita und Schule muss möglich sein, auch für Autisten
die Würde der Autisten muss gewahrt werden durch Beseitigung der Barrieren, da sie nicht überwunden werden können und Bildung dadurch verwehrt wird
die kognitive Leistung darf nicht durch fehlende Inklusion gefärdet werden, was bei dauerhafte Barrierebelastung der Fall ist
das Autistische Kind darf keinesfalls durch den Besuch einer Einrichtung behindert werden, was durch würdelose Behandlung geschieht
der Ruhezustand muss auch in Einrichtungen ermöglicht werden, wodurch kognitive Leistung überhaupt erst vollumfänglich ermöglicht wird
Fazit: Wir sehen in der Umsetzung unseres Schulversuches, sowie des Kitamodells die Möglichkeit Autisten das Lernen und eine entsprechende Förderung zu ermöglichen, selbst wenn sie nur schreiben und die volle Breite der Barrieren im derzeitigen Gesellschaftsdesign erleben.
Artikel 1 - Behinderung
"Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."
Behinderung wird durch Barrieren bedingt
keine personenbezogene Eigenschaft
werden die Barrieren gelöst, gibt es keine Behinderungen mehr
Fazit: Werden die Barrieren aufgehoben, wird die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Leben für Autisten möglich.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
"Artikel 2 — Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens
(1) schließt “Kommunikation” Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations– und Kommunikationstechnologie, ein;
(2) schließt “Sprache” gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein;
(3) bedeutet “Diskriminierung aufgrund von Behinderung” jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.
(4) umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;
(5) bedeutet “angemessene Vorkehrungen” notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;
(6) bedeutet “universelles Design” ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. “Universelles Design” schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus."
Informations- und Kommunikationstechnologie muss angemessen der Barrieren sein, welche behindern
auch nicht gesprochene Sprache wie z.B. Schrift und andere müssen in der Kommunikation akzeptiert werden
der Schulbesuch muss gewährt werden, auch wenn die Kommunikationswege sich von Menschen die nicht unter Behinderungen leben unterscheiden
es müssen notwendige und geeignete Wege bereitgestellt werden, da die Barrieren eine unverhältnismäßige Belastung darstellen
Hilfsmittel müssen bereitgestellt werden
Förderung und Lernen muss ermöglicht werden, um gesellschaftliche Anerkennung über z.B. die Möglichkeit eines Schulabschlusses zu gewährleisten
Fazit: Die Nutzung eines Telepräsenzsystems, Chat und moodle ermöglicht eine bedarfsgerechte Ergänzung der Kommunikations- und Lernmethoden welche von Autisten genutzt werden. Hilfsmittel wie z.B. Telepräsenz, Fernschulmaterial, Assistenzhunde, uvm. sind im Universellen Design vorgesehen.
Artikel 24 - Bildung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem
erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alte rnativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs– und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;
erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;
stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.
(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.
Fazit: Die autistischen Kinder haben ein Anrecht auf Barrierefreiheit, so dass sie unter Resilienz in den Bereichen Kommunikation, Lernen und Leben am Kitaalltag sowie schulischen Geschehen teilhaben können und die Chance auf Bildung und Teilhabe bestehen bleibt. Aufgrund dessen werden Modellversuche befürwortet das Kitamodell, sowie die Online-Beschulung an Regelklassen mit wissenschafltichen Methoden in ihrer These zu prüfen und notwendiges Wissen zur Gestaltung des Universellen Designs zu generieren.